Beschlossen auf der Gründungsveranstaltung am 12.12.2018 im Rathaus Marienheide
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Marienheide”.
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Marienheide.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.” führen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung, insbesondere älterer Bürger, sowie Kindern und Jugendlichen ohne Führerschein, als auch die Anbindung der vom Ortszentrum abgelegenen Ortschaften an den Ortskern unter Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs in der Gemeinde Marienheide.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Gemeinde Marienheide, um damit einen aktiven Beitrag zur Verminderung des Individualverkehrs und zum Umweltschutz zu leisten.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus Marienheide“ auf den da-für vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Marienheide für die Oberbergische Ver-kehrsgesellschaft mbH (OVAG). Diese ist Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförde-rungsgesetzes der zuvor genannten Linie.
2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen
3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung
5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen RVM und der Stadt Lüdin-ghausen
6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrerinnen und Fahrer
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den
Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
(2) Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.
(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kün-digungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind
insbesondere
a. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
b. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversamm-lung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14
Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 5 Beiträge, Spenden
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Von der Beitragspflicht sind die ehrenamtlichen Busfahrer und Vorstandsmitglieder befreit.
Über die Verwendung von allgemeinen Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Kassenwart.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.
Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um stimmberechtigte Beisitzer (z.B. Fahrdienstleiter, Schriftführer, Vertreter der OVAG) erweitert werden. Dem erweiterten Vorstand gehört
ein Vertreter der Gemeinde Marienheide an.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich; soweit Fragen des Busbetriebs betroffen, sind diese im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Marienheide abzustimmen.
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Verein wird nach außen hin
jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Die Vertretungsberechtigten können
Rechtsgeschäfte im Rahmen des Satzungszwecks vornehmen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Bis zu den jeweiligen Neuwahlen bleiben die bisherigen
Vorstandsmitglieder im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.
(5) Der Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Vorstandssitzungen mindestens eine Woche vor dem Termin
der Veranstaltung un-ter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des Vorsitzenden erfolgen. Der Vorsitzende hat der
Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten. An dieser Berichterstattung kann er andere Vorstandsmitglieder beteiligen.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach näherer Regelung des Vorstandes. Er ist zugleich Verbin-dungsperson zur Oberbergischen Verkehrsgesellschaft (OVAG), zur Gemeinde Marienheide und zu sonstigen Institutionen.
Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an. Die Niederschrift ist als Kopie den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z. B. für die Öffentlichkeitsarbeit; in entsprechender Weise kann er Ausschüsse bilden.
Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter der OVAG, der Gemeinde
Marienheide oder sonstiger Institutionen einladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins
abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einberufung muss
mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Tagesordnung kann nicht
um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden.
§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden und ggfls. anderer Vorstandmitglieder über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen, insbesondere den
Jahresbericht, den Rechnungsbericht des Kassenwarts und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a. Jahresbericht,
b. Entlastung des Kassenwartes,
c. die Entlastung des übrigen Vorstandes,
d. die Wahl des Vorstandes,
e. Satzungsänderungen,
f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
g. die Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr,
h. den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,
i. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
j. die Auflösung des Vereins,
k. die Ermächtigung des Vorstandes zur grundsätzlichen Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich
tätigen Fahrer und Vorstandsmitglieder im Rahmen der Angemessenheit.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu fertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 10
% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversamm-lung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Marienheide unter der Auflage, dass die Gemeinde dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Marienheide, den 12.12.2018